Wann brauche ich eine Zusatzversicherung?
Immer mehr Menschen legen Wert auf hochwertigen Zahnersatz, jedoch wird dies immer mehr zu einer Kostenfrage. Wie sinnvoll sind dabei Zahnzusatzversicherungen und für wen lohnen sich diese? Wir haben für Sie in unserer Zahnarztpraxis Wolfram Jost in Siegen häufig wiederkehrende Fragen aufgegriffen und für Sie zusammengefasst.

Eine private Zahnzusatzversicherung ist nach wie vor für alle gesetzlich Versicherten zu empfehlen, bei denen in Zukunft Aufwendungen für einen Zahnersatz zu erwarten sind. Wer bereits in jüngeren Jahren sehr viele Füllungen hat, bei dem sind künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Maßnahmen wie Kronen oder Brücken erforderlich.

Dasselbe gilt auch für Personen, die bereits Wurzelfüllungen erhalten haben. Auch hier werden sich zu einem späteren Zeitpunkt Brücken bzw. Implantate kaum vermeiden lassen. In jedem Fall sollten Patienten, die unter einer Parodontitis leiden, rechtzeitig eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Erfahrungsgemäß kommt es hier bereits früh zu einem Verlust von Zähnen, die umfangreiche zahnärztliche Maßnahmen zur Folge haben. Für diese Menschen ist eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll. Je früher eine solche Zusatzversicherung abgeschlossen wird, desto günstiger sind die Beiträge, daher kann sich auch schon eine Zahnzusatzversicherung für Kinder lohnen.

Damit sich der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für den Versicherten auch wirklich lohnt, sollten bereits beim Vergleich gewisse Mindeststandards abgedeckt sein. In jedem Fall sollte eine Übernahme des Zahnersatzes inklusive der Versorgung mit Implantaten enthalten sein.

Ebenfalls zur Grundabsicherung gehören Inlays aus Gold oder Keramik sowie keramische Verblendungen von Brücken und Kronen. Hierfür sollte die Zahnzusatzversicherung mindestens 50 Prozent der Kosten abdecken. Patienten, die eine Erstattung von Implantaten wünschen sollten zudem darauf achten, dass auch der kostenaufwendige Knochenaufbau versichert ist.

Selbst wer sich vorbildlich verhält, erhält durch die gesetzliche Krankenversicherung maximal 60 Prozent der Kosten zurück. Dabei gilt dieser Prozentsatz auch nur für die einfachste Form des Zahnersatzes, die sogenannte Regelversorgung. Für einen schadhaften Backenzahn wäre dies eine Metallgusskrone, für die gesetzliche Kassen einen Betrag in Höhe von 234,62 Euro ansetzen. Daraus ergibt sich eine maximale Erstattung in Höhe von 140,77 Euro.

Entscheidet sich der Patient für eine keramikverblendete Krone, so liegen die Kosten hierfür im Vergleich bei etwa 500 Euro. Da die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nur einen festen Zuschuss leisten, bleibt der Erstattungsbetrag bei den 140,77 Euro. Die Differenz muss der Patient selbst tragen.

Welche Nachteile eine Zahnzusatzversicherung besitzt, ergibt sich zumeist aus den Vertragsbedingungen der verschiedenen Anbieter. Zunächst einmal sollte man sich bewusst machen, dass eine komplette Übernahme der Kosten nicht möglich ist. Auch bei den besten Angeboten müssen zwischen 10 und 15 Prozent der entstandenen Kosten vom Versicherten selbst getragen werden. Dazu haben sich die Versicherungen davor geschützt, dass Patienten noch kurz vor der Behandlung eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Hier besteht in den meisten Fällen eine kurze Wartezeit.

Für den Fall, dass ein Zahnproblem bereits vor Abschluss der Police bekannt ist, übernimmt die Versicherung hierfür keine Leistungen. Die Wartezeit beträgt je nach Versicherung bis zu acht Monaten. Dazu bestehen bei einigen Versicherungen für bis zu fünf Jahren Höchstsätze, was die jährlichen Erstattungen betrifft. Es gibt aber auch schon Zahnzusatzversicherungen ohne Wartezeit.

Zwar ist es grundsätzlich für jeden Menschen möglich, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, jedoch kann die Versicherung einen Antrag auch ablehnen. Dies ist zumeist dann der Fall, wenn aufgrund eines schlechten Gebisses hohe Kosten zu erwarten sind. In keinem Fall sollten bei der Beantragung falsche Angaben zum Zustand des Gebisses gemacht werden. Die meisten Versicherungen überprüfen spätestens nach Erhalt der ersten Rechnung die gemachten Angaben und verweigern im Zweifelsfall eine Erstattung.

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